Seit dem 01.01.2015 gelten im Bereich der Pflege von nahen Angehörigen neue gesetzliche Regelungen.

Die Menschen in Deutschland werden immer älter und das führt dazu, dass auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Viele Pflegebedürftige werden schon jetzt von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bezweckt, betroffene Familien zu entlasten und die berufliche Situation pflegender Angehöriger weiter zu verbessern. Es wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die es ermöglichen, neben der Erwerbstätigkeit die Angehörigenpflege zu bewältigen. Gleichzeitig soll der Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber gering gehalten werden. Neu ist insbesondere die Erweiterung der Begriffs „naher Angehöriger“: Jetzt zählen auch Stiefeltern, Schwager/ Schwägerin, Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft dazu. (Nicht aber, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Pflegeeltern!) Ebenfalls neu sind der Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (vollständige oder teilweise Freistellung) und der besondere Kündigungsschutz. Dieser gilt von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit – bis zum Ende der 10-tägigen Auszeit im Akutfall, der 6-monatigen Pflegezeit oder der 24-monatigen Familienpflegezeit.

Das Gesetz bietet drei Säulen der Unterstützung an:
1. Säule: Kurzfristige Arbeitsverhinderung mit Lohnersatzleistung
In Akutfällen haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Tage vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn dies zur Gewährleistung der Pflege erforderlich ist. Neu ist die Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung, wenn ansonsten kein Anspruch aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besteht. Wie das Kinderkrankengeld werden 90% des während der Freistellung ausfallenden Nettogehalts gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

2. Säule: Pflegezeit/ Mittelfristige Pflege mit zinslosem Darlehen
Nach dem neuen Gesetz besteht ein Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu max. 6 Monate für die Pflege eines nahen Angehörigen, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Zudem kann Pflegezeit auch unabhängig von der Anerkennung einer Pflegestufe zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden. Diese Pflegezeit ist allerdings auf einen Zeitraum von 3 Monaten begrenzt. Selbstredend muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden und die schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegezeit muss dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn vorliegen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Neu ist aber seit dem 01. Januar 2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Eine Rückzahlung erfolgt nach dem Ende der Pflegezeit innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten in Raten. Zugunsten des Arbeitgebers wurde die Berechtigung eingefügt – entsprechend der Rechtslage während der Elternzeit – den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung um 1/12 zu kürzen.

3. Säule: Familienpflegezeit/ Langfristige Pflege mit zinslosem Darlehen
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Die Familienpflegezeit kann dann im Anschluss an eine Pflegezeit in Anspruch genommen werden. In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben pflegende Arbeitnehmer nunmehr einen Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit 15 Stunden/Woche. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten (Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit) beträgt allerdings zusammen höchstens 24 Monate. Spätestens 8 Wochen vor Beginn muss die Familienpflegezeit dem Arbeitgeber angekündigt werden, unter gleichzeitiger verbindlicher Angabe von Dauer, Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei kann der Arbeitgeber nur mit dringenden betrieblichen Gründen den Wünschen des Arbeitnehmers widersprechen. Die Finanzierung der Familienpflegezeit ist wie im Falle der Pflegezeit durch ein zinsloses Darlehen des BAFzA möglich.

Conclusion: Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bemüht sich um einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Ansprüche pflegender Arbeitnehmer auf freie Gestaltung ihrer Arbeitszeit in einer Pflegephase werden ausgeweitet, ohne die finanziellen oder bürokratischen Belastungen der Arbeitgeber allzu sehr zu erhöhen. Hintergrund dieses Gesetzes ist sicher auch, dass die dauerhafte Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Zeiten des Fachkräftemangels nur möglich ist, wenn ein Arbeitsumfeld geschaffen wird, in dem die Doppelbelastung anerkannt und akzeptiert wird.


Über den Autor

Rechtsanwältin Heike Eulig,
Die Autorin dieses Beitrags, Rechtsanwältin Heike Eulig, ist seit über 20 Jahren als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt tätig. Als frühere Unternehmensjuristin und insbesondere durch ihre zusätzliche Aufgabe als ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht Frankfurt kennt sie jede Perspektive des Arbeitsrechts.

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